Garantiebedingungen
Vertragsbedingungen
Der Versicherungsschutz richtet sich nach den „Allgemeine Bedingungen für die Garantie- Versicherung“, Fassung Januar 2008 sowie den nachfolgenden geschriebenen Bedingungen, die diesen vorangehen.
Versicherte Sachen
Versichert gelten alle Stapler und Lagertechnikmaschinen, inkl. Zusatzgeräte, sofern diese im ursprünglichen Liefervertrag berücksichtigt wurden.
Anmeldung zur Versicherung
Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt durch schriftliche Meldung, aus der Typ, Fahrgestellnummer, Käufer, Rechnungsdatum, Datum der Auslieferung und Verkaufspreis hervorgehen.
Versicherungssumme
In teilweiser Abweichung von § 3 Ziff. 2 gilt der Verkaufspreis zum Endkunden als feste Versicherungssumme. Enthaltene Versicherungskosten sind abzuziehen.
Versicherungsort
Als räumlicher Geltungsbereich gelten Deutschland sowie die Staaten der EU und die Schweiz.
Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer je Stapler und Lagertechnikmaschinen und Zusatzgerät beträgt 12/24 Monate, jeweils im Anschluss an die Herstellergarantie von 12 Monaten.
Selbstbeteiligung
Es gilt ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 250,- € vereinbart.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der zuständige Sitz des Versicherungsnehmers. Es gilt deutsches
Recht.
Versicherungsumfang
In Abweichung von § 2 bezieht sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages auf Schäden am Verkaufsgegenstand.
Versichert gelten Sachmängel an den verkauften Stapler und Lagertechnikmaschinen und Zusatzgeräten, für die die Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer Garantieverpflichtungen gegenüber dem Endkunden einzustehen hat.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Stapler und Lagertechnikmaschinen und Zusatzgeräte vor Auslieferung an den Endkunden einer Ausgangskontrolle durch den Importeur oder einen autorisierten Fachhändler unterzogen werden. Auf den Einwand einer unterlassenen Eingangskontrolle, gem. § 377 HGB, durch den Endkunden verzichtet der Versicherer insoweit, wie es sich nicht um offensichtliche transportbedingte Schäden handelt.
Höchsthaftung
Die Höchsthaftung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt € 150.000,-.
Ersatzleistung
Der Versicherer ersetzt Reparaturkosten sowie etwaige Transportkosten. Für die Reparaturkosten gelten feste Fahrkostenpauschalen sowie Stundensätze wie folgt vereinbart:
Fahrkostenpauschale: 75,- €
Stundensatz pauschal:40,- €
Die Leistung für Ersatzteile gilt begrenzt auf den Einkaufspreis. Für Luftfrachtkosten gilt eine Höchstentschädigung von € 5.000,- je Versicherungsfall.
Serienschaden
Als Serienschaden gelten Ansprüche aus Gewährleistungsmängeln, die innerhalb eines Jahres wegen identischer Mängel am gleichen Typ Stapler und Kommunalmaschinen gestellt werden. Tritt ein Serienschaden auf, ist der Versicherer berechtigt, einen zusätzlich prozentualen Abzug von jeweils 20% je gemeldeten Versicherungsfall ab dem 4. Versicherungsfall vorzunehmen.
Reparaturbeginn
In teilweiser Abweichung zu § 6 kann nach Eintritt eines Schadens mit der Reparatur sofort begonnen werden Die herstellerseitigen und behördlichen Auflagen bleiben hiervon unberührt.
Die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Das Schadenbild und das Schadenausmaß sind durch Foto- oder Videoaufnahmen festzuhalten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
• Ansprüche, die auf einem Rechtsmangel beruhen (z.B. Patentrechtsverletzungen );
• Ansprüche, die durch eine Maschinenbruchversicherung versichert sind (innere
Betriebsschäden);
• Ansprüche wegen Mängeln, die ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild der
Maschinen beruhen (Schönheitsfehler).Vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch
Mängel, die auf einem Mangel an einem Werkstoff beruhen;
• Kosten, die durch die Transportversicherung versichert sind;
• Verschleißteile sowie Teile und Betriebsstoffe, die im Zuge der vorgeschriebenen
regelmäßigen Wartungen unterjährig ausgetauscht werden müssen;
• Schäden, die dadurch entstehen, dass die Hersteller- oder händlerseitigen Vorschriften und
Bestimmungen, insbesondere auch Einhaltung von Wartungsintervallen, Verwendung von
ungeeigneten Betriebsstoffen sowie nachträgliche Veränderungen der verkauften Sachen,
vom Endkunden nicht eingehalten werden;
• Ansprüche wegen zu geringer Leistung oder zu hohem Verbrauch.
Prämienberechnung
Abweichend von § 4 gilt:
Die Einmalprämie ergibt sich aus dem Netto- Verkaufspreis multipliziert mit dem Prämiensatz.
Es wird ein Prämiensatz
von 0,8% für 12 Monate;
von 1,4% für 24 Monate;
Garantieverlängerung vereinbart. Auf die so berechnete Netto- Jahresprämie wird die gesetzliche Versicherungssteuer erhoben.
Änderung von Bedingungen
Werden die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen im Laufe der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten sie auch für diesen Vertrag.