Besondere Vereinbarungen Maschinenversicherung
1. Mitversicherte Unternehmen:
Alle Unternehmen/Personen, mit denen die VN einen rechtsgültigen Kauf-, Miet/Mietkauf- oder Leasingvertrag über die entgeltliche Überlassung von Maschinen abgeschlossen hat. Werden die Maschinen von den Unternehmen/Personen Dritten zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen, so gilt auch deren Interesse mitversichert.
2. Versicherungsort:
Als Versicherungsort gelten die Staaten der Europäischen Union und die Schweiz vereinbart.
3. Versicherte Sachen
Versichert gelten die vom Versicherungsnehmer vertriebenen Maschinen, unabhängig von der Rechtsform des zugrunde liegenden Vertrages.
In Ergänzung zu § 1 Ziff. 2 ABMG 2008 sind auch Zusatzgeräte versichert, auch wenn diese nicht direkt mit dem Objekt verbunden sind.
Zusatzgeräte und Reserveteile sind auf erstes Risiko mit maximal 25.000,- € je versichertes Gerät je Versicherungsfall mitversichert.
Befindet sich eine versicherte Maschine in Reparatur, und wird dem Unternehmen aus diesem Grunde ein Leihgerät zur Nutzung überlassen, so gilt dieses zusätzlich über den vorliegenden Vertrag versichert, sofern das Unternehmen für Schäden an dem Leihgerät zu haften hat.
4. Versicherungssumme/Versicherungswert
Versicherungssumme= Versicherungswert sind die jeweiligen Verkaufspreise, bei Mietgeräten der Einkaufspreis, der versicherten Sachen im Neuzustand.
Der Versicherer erkennt diese Preise als Versicherungswert an. Die § 5 Nr. 3 und
§ 7 Nr. 6 (Unterversicherung) finden keine Anwendung.
5. Unvorhergesehene Schäden
Zu § 2 ABMG 2008 gelten Schäden und Verluste dann nicht als unvorhergesehen, wenn diese Schäden von Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden.
6. Reparaturbedürftigkeit
Abweichend von § 2 Ziff. 4 i) ABMG 2008 leistet der Versicherer Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war oder wenn der Versicherer der Weiterverwendung der Sache zur Zeit des Schadens zugestimmt hat.
7. Reparatur/Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Bei Full- Service- und Mietverträgen erfolgt ein Schadenbericht sowie eine Foto- Dokumentation des Schadens durch den betreuenden Händler. Schäden bis zur Höhe von € 10.000,- können vom betreuenden Händler in Eigenregie erfolgen. Die Schadenmeldung hat unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen zu erfolgen.
Für Reparatur- und Montagekosten gelten feste Stundensätze sowie Fahrkostenpauschalen vereinbart.
Fahrkostenpauschale: € 75,-
Stundensatz pauschal: € 40,-
Für Überstunden sowie Wochenendzuschläge kann ein Zuschlag in Höhe von 25% in Rechnung gestellt werden.
Zusatzkosten, wie z.B. Übernachtungen, zusätzliche Transportkosten, etc., werden nach Aufwand abgerechnet.
Sofern Teilarbeiten an Fremdfirmen vergeben werden müssen erfolgt der Ersatz gem. Aufwand.
Für die Arbeitsstunden wird als Nachweis ein Tagebuch geführt, aus dem die Stunden sowie die durchgeführten Arbeiten hervorgehen.
8. Diebstahl
Das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung gilt gem. § 2 Ziff. 3 a ABMG 2008 mitversichert. Personalien von Mietern sind aufzunehmen und durch Vorlage des Personalausweises zu prüfen.
9. Versaufen und Verschlammen
Abweichend von § 2 Ziff. 3 c ABMG 2008 gelten Schäden durch Versaufen und Verschlammen mitversichert.
10. Ersatzleistung im Totalschadenfall
In Abweichung zu § 7 Ziff. 3 wird im Totalschadenfall die Entschädigung durch den Verkaufspreis einer neuen Sache abzüglich Restwert ermittelt. Der Neuwertersatz ist auf die ersten 24 Monate, maximal 1.500 Betriebsstunden begrenzt. Hiernach ist der Versicherer berechtigt einen Abzug Neu für Alt vorzunehmen.
Der Abzug nach Erreichen der Altersgrenze von 24 Monaten, bzw. der Überschreitung von 2.000 Betriebsstunden berechnet sich wie folgt:
Abzug Alter Betriebsstunden
15% > 24- 36 Monate >1.500 bis 3.000
20% > 36- 48 Monate > 3.000 bis 4.000
25% > 48- 60 Monate > 4.000
Sofern die Betriebsstunden, die für die Altersklasse höchste Stufe überschreiten erfolgt eine Einstufung in die nächst höhere Altersklasse. Überschreiten die Geräte das Alter von 60 Monaten wird je weiteren 12 Monaten ein Abzug von 10% vorgenommen, die Entschädigung beträgt jedoch mindestens 40% bezogen auf Netto- Verkaufspreis im Neuzustand.
Wird an den Geräten eine Generalüberholung vorgenommen, so wird ein Abzug Neu für Alt von 10% je Jahr ab der Generalüberholung vorgenommen.
Generalüberholung wird definiert als Austausch aller verschleißanfälligen und sonst einer Abnutzung unterliegenden Teile. Die Überholung erfolgt auf Grundlage der vom Hersteller empfohlenen Spezifikationen.
Die Generalüberholung ist im Schadenfall durch entsprechende Rechnung zu belegen.
Handelt es sich um ein Leasing- oder Mietkaufgerät, so berechnet sich die Entschädigung im Totalschadenfall nach Ziffer 11 dieses Vertrages.
11. GAP- Deckung
Wird der Leasing- /Mietkaufvertrag nach einem Totalschaden im Sinne von § 7 ABMG 2008 nicht mehr fortgesetzt, so leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe der Summe sämtlicher noch ausstehender Leasingraten (Buchwert) abgezinst zu dem den Leasingraten zugrunde liegenden Finanzierungszinssatz, zuzüglich des nach dem Ablauf der vorgesehenen Leasing- / Mietkaufdauer kalkulierten Restwertes laut Leasing- / Mietkaufvertrag. Dieser kalkulierte Restwert wird ebenfalls auf das Datum des Schadeneintritts abgezinst. Anzurechnen sind der erzielbare Wert der Reste und der vereinbarte Selbstbehalt.
12. Ersatzleistung im Teilschadenfall
Im Falle eines Teilschadens gem. § 7 Ziff. 2 a) gelten Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe sowie für Teile gem. § 1 Ziff. 4 b) und c) ohne Abzug versichert.
Kosten gemäß § 1 Ziff. 4 b) und c) sind Wiederherstellungskosten im Sinne von § 7 Ziff. 2.
Die Entschädigungsleistung für Teile gem. § 1 Ziff. 3 sowie an Verbrennungsmotoren, Akkumulatorenbatterien und Röhren erfolgt ohne Abzüge.
13. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung
Erfolgt im Teilschadenfall keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so wird der Betrag als Entschädigung fällig, der nach Gutachten zur Wiederherstellung hätte aufgebracht werden müssen. Der Versicherer ist berechtigt die Entschädigung auf Zeitwertberechnungsgrundlagen zu ermitteln und die Wiederherstellungskosten entsprechend zu kürzen.
14. Prozess gegen Dritte
Abweichend von § 2 Ziff. 4 j), ABMG 2008 ist der Versicherer bereit, auf Wunsch des Versicherungsnehmers, den Prozess gegen Dritte im eigenen Namen zu führen. In diesem Fall werden alle Ansprüche aus Forderungen gegenüber dem Dritten an den Versicherer abgetreten.
15. Repräsentanten
Als Repräsentanten gelten
bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes und gleichgestellte Generalbevollmächtigte;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;
bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre
bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter
16. Sachverständigenverfahren
Abweichend von § 13 Ziff. 4 ABMG 92 werden die Kosten vom Versicherer getragen.
17. Regressverzicht
Im Falle eines Schadens verzichtet der Versicherer auf Regresse gegen Dritte sofern die vom Schaden betroffenen Sachen dem Dritten zur Nutzung überlassen wurden. Dieser Verzicht gilt nicht sofern der Schaden von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
18. Gefahrerhöhungen
Gefahrerhöhungen sind ab deren Eintritt mitversichert. Wird dem Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung bekannt hat er diese unverzüglich anzuzeigen. Wird durch die Gefahrerhöhung eine Prämienanpassung notwendig ist der Versicherer berechtigt diese rückwirkend ab Gefahreneintritt zu erheben.
19. Versehensklausel
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine Anzeige oder nimmt er eine unrichtige oder
verspätete Anzeige vor oder verletzt er eine sonstige Obliegenheit so wird der Versicherer nicht von der Leistung frei, sofern die Unterlassung oder Falschvornahme auf einem Versehen beruht und dieses den Repräsentanten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unbekannt war.
20. Selbstbeteiligung
Je Versicherungsfall gilt eine Abzugsfranchise in Höhe von
€ 250,- je Versicherungsfall bei Netto- Neupreis bis 50.000,- €;
€ 500,- je Versicherungsfall bei Netto- Neupreis bis 100.000,- €;
0,5% je Versicherungsfall bei Netto- Neupreis größer 100.000,- €
21. Erstrisikopositionen
Für die gem. § 6 Ziff. 3 ABMG 2008 versicherten Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich, Bewegungs- und Schutzkosten, Luftfrachtkosten sowie schadenbedingte Bergungskosten gilt eine Erst- Risikosumme von jeweils EUR 25.000,- .
22. Schäden zu Konstruktionseinheiten gem. § 7 Ziff. 2 c AMBG 2008
Wir eine Konstruktionseinheit, z.B. ein Motor, Getriebe oder ein Baustein ausgewechselt, obgleich sie neben den beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte Teile umfasst, so wird Entschädigung für den Austausch der Konstruktionseinheit geleistet, soweit dadurch die Wiederherstellungskosten für die beschädigten Teile einschließlich Demontage-, Montage- und Frachtkosten nicht überschritten werden.
23. Subsidiarität
Unterhalten die Endabnehmer/Mieter/Leasingnehmer anderweitige Versicherungen gehen diese diesem Vertrag voraus. In diesen Fällen besteht jedoch Anschlussdeckung soweit über diesen Vertrag eine weitergehende Deckung, bzw. eine höhere/weitergehende Leistung gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn die weitergehende Leistung in einer Differenz der Selbstbeteiligungen besteht.
Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht, so wird Entschädigung aus diesem Vertrag geleistet. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer/ die mitversicherten Unternehmen verpflichtet die Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherungsgeber dieses Vertrages abzutreten.
24. Vorsorgeversicherung
Für neu hinzukommende Arbeitsmaschinen, die in das Eigentum/die Gefahrtragung eines der versicherten Unternehmen übergegangen sind, gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz, sofern diese bei der darauf folgenden Stichtagsmeldung schriftlich zur Versicherung angemeldet werden.
25. Gefahrumstände bei Vertragsabschluss
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluss alle gefahrerheblichen Umstände bekannt waren.
26. Anmeldung zur Versicherung
Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt durch 1/12 jährliche Stichtagsmeldung, aus der Typ, Gerätenummer, Käufer/Mieter, Rechnungsdatum, Datum der Auslieferung, und Verkaufspreis hervorgehen.
Die Meldung muss mit einer Frist von 14 Tagen nach Monatsende erstellt werden. In dieser Meldung müssen alle Geräte, die bis zum Monatsende fakturiert werden enthalten sein. Die Fakturierung für verkaufte Geräte muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Sofern eine Maschine oder Zusatzgerät innerhalb dieser Frist versehentlich nicht gemeldet oder fakturiert wurde, besteht dennoch Versicherungsschutz, sofern die Anmeldung zur Versicherung mit der nächsten Stichtagsmeldung erfolgt.
Bei Verträgen auf Basis Netto- Jahresmietumsatz wird die Geräte Anmeldung durch die jährliche Meldung des Netto- Jahresmietumsatzes ersetzt.
27. Prämienberechnung
Die Prämienberechnung erfolgt aus den Verkauf-/Einkaufspreisen (ohne Mehrwertsteuer) der angemeldeten Maschinen und Zusatzgeräte, oder dem Netto- Jahresmietumsatz.
Nettojahresprämie zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer
Prämiensatz für Verkaufsgeräte Mietflotten auf Basis Mietumsatz
28. Änderung von Bedingungen
Werden die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen im Laufe der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten sie auch für diesen Vertrag.
29. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der zuständige Sitz des Versicherungsnehmers. Es gilt deutsches Recht